Personen- und Dienstleistungsverzeichnis
Kfz-Kennzeichen: Ausfuhrkennzeichen
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Überblick
Beschreibung
Wenn Sie ein bisher nicht zugelassenes oder ein bisher in der Bundesrepublik zugelassenes, eventuell außer Betrieb gesetztes Fahrzeug mit eigener Kraft ins Ausland ausführen möchten, benötigen Sie dazu ein Ausfuhrkennzeichen.
Die benötigten Kennzeichenschilder können Sie nach der Zuteilung des Kennzeichens durch die Zulassungsbehörde bei einem privaten Anbieter, die häufig in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind, erwerben.Wenden Sie sich an die Zulassungsstelle ihres Landkreises bzw. ihrer Kreisfreien Stadt.
Bei juristischen Personen ist es der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung; dies gilt auch für eine OHG, KG oder eine eingetragene Kauffrau/einen eingetragenen Kaufmann.
Kontaktdaten
Kontaktdaten E-Mail-Adresse buergerbuerooffenbachde -
Details
Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- bei Firmen zusätzlich Gewerbeanmeldung und ggf. Handelsregisterauszug
- Personalausweis oder Reisepass oder (bei ausländischen Mitbürgern) ausländischer Reisepass und ggf. Aufenthaltstitel
- Versicherungsbestätigung für Ausfuhrfahrzeuge
- Die Kontodaten für die KFZ-Steuer (IBAN und BIC)
- Prüfbericht über die letzte (noch gültige) Hauptuntersuchung (HU)
bei zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich
- Kfz-Kennzeichenschilder
Wenn Sie einen Dritten mit der Eintragung der Änderung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich auszuweisen.
Hinweis:
Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
Gebühren
- Für die Entscheidung über die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens: 30,70 Euro zuzüglich 2,60 Euro KBA-Gebühr
- Wenn der Abruf der Fahrzeugdaten beim Kraftfahrt-Bundesamt nicht möglich ist und sie im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind: zusätzlich 15,30 Euro
- Wenn Klebesiegel verwendet werden: zusätzlich 0,30 Euro pro Stück
Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
Rechtsgrundlagen
- § 19 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- 5. Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
Hinweise
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.
Personen ohne Wohnsitz in Deutschland
Ausfuhrkennzeichen können bei der Stadt Offenbach an Personen ohne Wohnsitz in Deutschland unter Angabe und mit Gegenzeichnung eines Empfangsberechtigten mit Wohnsitz in Deutschland zugeteilt werden. Der Wohnsitz des Empfangsberechtigten ist durch Vorlage eines Personalausweises oder Passes nachzuweisen. Befindet sich der Wohnsitz nicht in Offenbach am Main, so ist zusätzlich zum Pass eine aktuelle Meldebescheinigung vorzulegen (nicht älter als 3 Monate).
Zusätzlich zu den sonstigen Dokumenten muss der Vordruck der Empfangsberechtigung ausgefüllt werden. Dieser muss sowohl vom Empfangsberechtigten, als auch vom Vollmachtgeber unterschrieben werden. Es sind die Ausweisdokumente des Empfangsberechtigten und des Vollmachtgebers vorzulegen.
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