Lebensmittel: Belehrung und Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Bescheinigung nach § 43 IfSG Lebensmittelbelehrung.
Überblick
Wenn Sie im Bereich der Lebensmittelzubereitung, des Lebensmittelverkaufs oder in der Gastronomie tätig werden wollen, benötigen Sie eine Bescheinigung über eine Lebensmittelbelehrung durch das Gesundheitsamt. Die Erstbelehrung erfolgt nur durch das Gesundheitsamt.
Inhalt der Bescheinigung ist, dass Sie als Beschäftigte/-r über die gesetzlichen Pflichten belehrt wurden, insbesondere darüber, bei Vorliegen welcher ansteckenden Erkrankung es Ihnen untersagt ist, im Lebensmittelbereich tätig zu sein.
Beim Herstellen, Behandeln oder in Verkehr bringen von leicht verderblichen Lebensmitteln ist nach § 4 der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) auch noch eine Lebensmittelhygieneschulung erforderlich. Diese wird vom Stadtgesundheitsamt nicht angeboten. Bei Fragen wenden Sie sich an das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz der Stadt Offenbach.