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Stadt Offenbach

Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Überblick

Über die Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket können Sie finanzielle Unterstützung erhalten. Diese unterstützt Sie dabei, an Angeboten in Schule sowie Verpflegung und Beförderung teilzunehmen. Die Förderung richtet sich an junge Erwachsene.

Sie können eine Förderung erhalten, wenn Sie Anspruch auf 

  • Leistungen nach dem SGB II, 
  • dem SGB XII, 
  • dem AsylbLG,
  • Kinderzuschlag (BKGG) 
  • Wohngeld  haben oder Sie 
  • die notwendigen Bedarfe nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen oder 
  • dem Ihrer Familie decken können.

Eine Förderung ist unter bestimmten Voraussetzungen für die folgenden Bereiche möglich:

  • Ausflüge sowie ein und mehrtägige Fahrten von Schulen

Übernahme der tatsächlichen Kosten für die Teilnahme an Ausflügen und ein oder mehrtägigen Fahrten von Schulen. Klassenfahrten müssen dabei im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Persönlicher Schulbedarf

Förderung für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z.B. Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportbekleidung und Schulranzen. Die Höhe der Förderung unterscheidet sich zwischen dem 1. Schulhalbjahr und dem 2. Schulhalbjahr und wird jährlich angepasst. Wenn Sie Leistungen nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG beziehen, sind Sie automatisch für die Förderung berechtigt.

Die Auszahlung erfolgt automatisiert im Rahmen dieser Leistungen und Sie müssen hierfür keinen separaten Antrag stellen. Nur wenn Sie die Förderung für den persönlichen Schulbedarf nicht automatisch erhalten, müssen Sie diese beantragen. Dies kann zum Beispiel Schülerinnen und Schülern über 15 Jahren der Fall sein, da hier eine Schulbescheinigung notwendig sein kann.

  • Schülerbeförderung

Wenn Sie auf Schülerbeförderung angewiesen sind, können Sie die tatsächlichen Kosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs erstattet bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Beförderung oder die Kosten nicht durch Dritte, wie bspw. den Schulträger, übernommen werden. Auf Landesebene oder kommunal ist geregelt, welche Distanz zwischen dem Wohnort oder der Schule bzw. Einrichtung maßgeblich und daher nicht förderfähig ist, da diese nicht durch öffentliche Verkehrsmittel zurückgelegt werden muss. Je nach Schulform kann es Unterschiede bei der maßgeblichen Entfernung geben (z. B. Unterschiede zwischen Grundschülerinnen und -schülern zu Schülerinnen und Schülern einer weiterführenden Schule).

  • Lernförderung

Lernförderung zur Ergänzung zum Schulunterricht, um die Lernziele zu erreichen. Voraussetzung ist, dass keine vergleichbaren schulischen Angebote oder sonstige Förderungen, wie z.B. durch das Jugendamt, bestehen. Die Kostenübernahme erfolgt durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen.

  • Mittagsverpflegung in der Schule

Wird die Mittagsverpflegung durch die Schule angeboten und gemeinschaftlich eingenommen, können die Kosten durch personalisierte Gutscheine, Direktzahlungen an den Anbieter der Leistung oder Geldleistungen übernommen werden. Die Mittagsverpflegung innerhalb der Schule muss in schulischer Verantwortung liegen.

Online-Services

Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Bezug von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Sozialamt

Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
Berliner Straße 60
63065 Offenbach

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Tür öffnet auf Knopfdruck, Aufzüge vorhanden

Hinweise zur Erreichbarkeit

S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz) Buslinien 101, 103, 104, 105, 106, 108, 120 (Haltestelle Marktplatz)

Weitere Hinweise

Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen, Parkhaus Innenstadt Ziegelstraße

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