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Stadt Offenbach

Meldepflicht

Überblick

Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- bzw. abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben.
Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit und davon, ob die meldepflichtige Person berechtigt ist, die Wohnung zu benutzen (z. B. Hausbesetzung) oder ob sie eine etwa erforderliche Aufenthaltserlaubnis besitzt. Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- bzw. Abmeldung mitzuwirken (Wohnungsgeberbestätigung).

Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnungen sind auch Wochenendhäuser, Gemeinschaftsunterkünfte, Zimmer in Untermiete und reine Schlafstellen, die zumindest gelegentlich zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden. Auf Größe und Beschaffenheit kommt es nicht an. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

Haben Sie mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung, die übrigen sind Nebenwohnungen

An die Meldebehörde (früher allgemein bekannt unter: Einwohnermeldeamt) Ihrer Gemeinde bzw. Stadt.

Meldepflicht

Bürgerbüro

Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais
Kaiserstraße 39
63065 Offenbach

Hinweise zur Erreichbarkeit

S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz) Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)

Weitere Hinweise

Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer

Erläuterungen und Hinweise