Namensgebung (-erklärung)
Überblick
Im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung müssen Sie entscheiden, welche Namen Sie und Ihr Verlobter/Ihre Verlobte in der Ehe führen möchten. Sie können einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen oder die zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen beibehalten. Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen, sofern der Ehename nicht schon mehrgliedrig ist (Begleitnamen).
Ist der Geburtsname oder bisher geführte Familienname mehrgliedrig, kann nur einer der Namen dem Ehenamen angefügt oder vorangestellt werden. Sie haben auch die Möglichkeit, bei der Eheschließung oder später – hierfür gibt es keine Frist – den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten zum Ehenamen zu bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Ein angefügter oder vorangestellter Name kann auch während der Ehe wieder abgelegt werden.
Während des Bestehens der Ehe kann der Ehename nicht widerrufen werden.
Beilegung von Vornamen beim Kind
Das Recht zur Erteilung der Vornamen ergibt sich aus der Personensorge. Sind die Eltern miteinander verheiratet, üben Sie gemeinsam die elterliche Sorge aus. Sind sie nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben. Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine Sorgeerklärung ab, so übt die Mutter die alleinige Sorge aus.
Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, dürfen nicht gewählt werden. Mehrere Vornamen können mit einem Bindestrich zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig.
Bei Knaben sind nur männliche, für Mädchen nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Knaben neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden. Lässt ein Vorname Zweifel über das Geschlecht des Kindes aufkommen, so ist dem Kind ein weiterer, den Zweifel ausschließender Vorname beizulegen.
In Zweifelsfällen fragen Sie bitte beim Standesamt nach. Dort können auch Vornamensverzeichnisse eingesehen werden. Bei ausländischen Kindern sind unter Umständen besondere Vorschriften nach dem Heimatrecht zu beachten.
Nach Abschluss der Eintragung im Geburtenbuch sind Namensänderungen oder -ergänzungen nur durch gebührenpflichtige behördliche Namensänderungen möglich.
Gestaltung des Familiennamens eines Kindes
Grundsätzlich wird der Familienname des Kindes nach dem Recht des Staates bestimmt, dem es angehört.
Besitzt das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so unterliegt es deutschem Recht.
Hat zumindest ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so kann der Familienname des Kindes nach deutschem Recht bestimmt werden.
Ist das Kind staatenlos oder kann seine Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden, bestimmt sich der Familienname nach deutschem Recht.
Im deutschen Recht gilt folgendes:
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (weil sie entweder verheiratet sind oder eine Sorgeerklärung abgegeben haben), so bestimmen sie durch Erklärung den Familiennamen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes
Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu (wenn Eltern nicht verheiratet sind), so erhält das Kind den Familiennamen den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt.
Die Namensbestimmung durch die Eltern gilt für alle weiteren Kinder.
Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen, jedoch nur mit dessen Einwilligung.
Wird die gemeinsame Sorge der Eltern erst durch spätere Sorgeerklärung oder spätere Eheschließung der Eltern begründet, so kann der Familienname des Kindes binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.