Wohngeld Erstantrag
Überblick
Wenn das Einkommen Ihres privaten Haushalts nicht ausreicht, um selbst die Kosten für Ihren Wohnraum zu tragen, können Sie einen Rechtsanspruch auf Wohngeld haben. Wohngeld wird für Mieter als Mietzuschuss, für Inhaber von Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung) als Lastenzuschuss gewährt.
Achtung:
Das Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt. Gezahlt wird ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.
Maßgebend für die Höhe des Wohngeldes sind die Familiengröße, das Familieneinkommen und die Höhe der zu berücksichtigenden Miete bzw. Belastung. Die wohngeldfähige Miete umfasst die kalten Betriebskosten (sog. Brutto-Kaltmiete), nicht jedoch Umlagen für Heizung und Warmwasser.
Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII, wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.
Wie verändern sich die Ansprüche?
Die Ansprüche verändern sich dahingehend, dass das Wohngeld für praktisch alle bisherigen Bezieher erhöht wird und weitere Haushalte erstmalig einen Anspruch haben. Dies wird durch mehrere Faktoren erreicht:
1. Dauerhafte Heizkostenkomponente
Er beträgt monatlich für
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied: 96,00 Euro
zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 124,00 Euro
drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 148,00 Euro
vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 172,00 Euro
fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 196,00 Euro
für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 24,00 Euro
2. Klimakomponente
Durch die Einführung einer Klimakomponente im Wohngeld erfolgt ein Zuschlag auf die Höchstbeträge der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung in der Wohngeldberechnung. Damit können strukturelle Mieterhöhungen im Wohngeld aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich im gesamten Wohnungsbestand oberhalb der bisherigen Höchstbeträge berücksichtigt werden.
Sie beträgt monatlich für
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied: 19,20 Euro
zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 24,80 Euro
drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 29,60 Euro
vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 34,40 Euro
fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 39,20 Euro
Der Mehrbetrag für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied beträgt monatlich 4,80 Euro.
Wie hoch darf das Gesamteinkommen sein?
Es beträgt monatlich für
ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied: 1516,00 Euro
zwei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 2040,00 Euro
drei zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 2545,00 Euro
vier zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 3433,00 Euro
fünf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 3927,00 Euro
sechs zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder: 4412,00 Euro
Das Gesamteinkommen wird ermittelt aus dem Bruttoeinkommen jedes Haushaltsmitgliedes abzüglich Frei- und Abzugsbeträgen.
Frei- und Abzugsbeträge:
- schwerbehinderte Haushaltsmitglieder
- Kinder unter 25 Jahren im Haushalt, auf deren Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Alleinerziehende mit Kindern unter 18 Jahren
- Opfer nationalsozialistischer Verfolgung
- Haushaltsmitglieder mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten
- Aufwendungen zur Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen
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