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Stadt Offenbach

Bebauungsplanung

Gemeinden stellen Bebauungspläne auf sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§1 Abs. 2 Baugesetzbuch). Der Bebauungsplan drückt die Planungsabsicht der Gemeinde für ein räumlich abgegrenztes Teilgebiet aus. Hier schafft er die rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der angestrebten Nutzung, nämlich z.B. der Bebauung, der Freizeitnutzung etc.

Bebauungspläne sind Satzungen der Gemeinde, d.h. verbindliches Ortsrecht, die Regelungen über

  • die zulässigen Nutzungen,
  • die Bebauung sowie über
  • die Freiflächengestaltung, Bepflanzung und Einfriedung der Grundstücke in den beplanten Gebieten enthalten.

Bitte informieren Sie sich vor einer Nutzungsänderung oder Bebauung Ihres Grundstückes in Offenbach über die zu berücksichtigenden Bebauungspläne der Stadt. Auskünfte hierüber sowie zu allen anstehenden planungsrechtlichen Fragen erhalten Sie bei unserer Bauberatung/planungsrechtlichen Auskunft.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes ist im Baugesetzbuch geregelt. Es beinhaltet eine mehrstufige Beteiligung von Bürgern und Trägern öffentlicher Belange an der Planung. Auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch; die Entscheidung hierüber sowie die Aufstellung selbst erfolgt in eigener Verantwortung der Gemeinde. Die Entscheidung, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden soll, wird durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung, den "Aufstellungsbeschluss" gemäß § 2 Abs. 1 BauGB getroffen.

Der Aufstellungsbeschluss wird in der Offenbach Post amtlich bekannt gemacht. Nach Erarbeitung eines Bebauungsplan-Vorentwurfs wird dieser den Bürgern (gemäß § 3 Abs. 1 BauGB) und den berührten Trägern öffentlicher Belange (gemäß § 4 Abs. 1 BauGB) vorgestellt und erläutert. Bürger und Träger öffentlicher Belange erhalten die Möglichkeit, Stellungnahmen und Anregungen zur Planung vorzubringen. Die Verwaltung weist durch Bekanntmachung in der Offenbach Post auf Veranstaltungen und Beteiligungsmöglichkeiten hin.

Die Sammlung und Auswertung eingegangener Anregungen zur Planung mündet in eine Prüfung und ggf. Überarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfs. Die Entscheidung über die weitere Planung erfordert gemäß § 1 Abs. 6 BauGB eine gerechte Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die ggf. überarbeitete Planung wird nunmehr als "Bebauungsplan-Entwurf" den Stadtverordneten zur Billigung vorgelegt.

Öffentliche Auslegung

Auf Grundlage dieser Beschlussfassung erfolgt eine zweite Beteiligungsstufe: Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erhalten Bürger und Träger öffentlicher Belange im Rahmen der "öffentlichen Auslegung" des Bebauungsplan-Entwurfs nochmals die Gelegenheit die Planung einzusehen und hierzu Stellung zu nehmen. Die Durchführung und Frist der öffentlichen Auslegung wird in der Offenbach Post amtlich bekannt gemacht.

In einem erneuten Abwägungsprozess ist über die während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Anregungen gerecht zu entscheiden. Diese Entscheidung trifft die Stadtverordnetenversammlung. Bürger und Träger öffentlicher Belange, deren Anregungen beraten wurden, werden über die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung informiert. Sollte das Abwägungsergebnis nochmalige Planänderungen erfordern, ist eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung erforderlich.

Abwägung und Beschluss

Sobald das Abwägungsergebnis den Bebauungsplan-Entwurf unverändert bestätigt, kann der Bebauungsplan durch die Stadtverordnetenversammlung als Satzung beschlossen werden. Hierauf folgt das Verfahren der Inkraftsetzung des Bebauungsplanes, das mit der amtlichen Bekanntmachung des Bebauungsplanes als Satzung endet. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig

Erläuterungen und Hinweise

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