Artenschutz: Infos für Hundehalterinnen und -halter
Hunde dürfen nicht beliebig frei herumlaufen. Doch wo müssen Sie Ihren Hund anleinen und was ist in den Freilaufgebieten und der freien Landschaft zu beachten? Diese Seite informiert Sie über Rechte und Pflichten.
Auf dieser Seite
Wo darf Ihr Hund ohne Leine ausgeführt werden?
Auf ausgewiesenen Wegen im Mainbogen, in der Feld- und Wiesenflur sowie im Wald, außer in Naturschutzgebieten.
Was ist in diesen Freilaufgebieten zu beachten?
- Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht herumlaufen.
- Es muss sichergestellt werden, dass Hunde stets im Einflussbereich ihres Führers bleiben und auf dessen Befehle hören.
- Hunde, die nicht nachweislich unter einem wirksamen Impfschutz gegen Tollwut stehen, müssen an der Leine geführt werden
Hunde in der freien Landschaft
Besonders während der Brut- und Aufzuchtzeit werden Wildtiere durch frei laufende Hunde erheblich gestört, so dass z.B. die Brut von Jungvögeln scheitert. Daher sollten Hunde in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli grundsätzlich angeleint werden. Die Störung streng geschützter Tierarten und aller europäischen Vogelarten während der gesetzlichen Schonzeiten ist verboten!
Wiesen und Felder dienen der Erzeugung von Nahrung und Viehfutter. Trittschäden beeinträchtigen den Ertrag und bei Verschmutzung mit Hundekot wird die Ernte unbrauchbar. Bitte nehmen Sie Rücksicht!
§ 39 Abs. 1, Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz:
Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Wo müssen Sie Ihren Hund an der Leine führen?
- In allen öffentlichen Anlagen. Hierzu zählen öffentliche Grünanlagen, Parks und Spielplätze.
- In den zusammenhängend bebauten Gebieten.
- Bei öffentlichen Versammlungen und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.
- In Gaststätten und öffentlichen Verkehrsmitteln.
- In den Naturschutzgebieten „Rumpenheimer und Bürgeler Kiesgruben“ sowie „Erlensteg von Bieber“.
- Abseits ausgewiesener Wege im Bereich des Mainbogens zwischen Bürgel und Rumpenheim, einschließlich des Schultheis-Weihers
Gemäß § 6 der Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Bürgel /Rumpenheimer Mainbogen ist das "frei umherlaufen lassen" von Hunden im Geltungsbereich verboten.
Bitte beachten Sie:
Im Martin-Luther-Park sowie im Badebereich des Schultheis-Weihers ist das Ausführen von Hunden gänzlich untersagt!
Für gefährliche Hunde, im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden, gelten besondere Vorschriften.
Amt für Umwelt und Klima
Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais
Kaiserstraße 39
63065 Offenbach
Hinweise zur Erreichbarkeit
Weitere Hinweise
Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung