Die Satzung gilt für Niederschläge auf Dächern und begrünten Tiefgaragen mit einer abflusswirksamen Fläche ab 30 Quadratmeter. Dabei wird das Niederschlagswasser in der Regel auf dem eigenen Grundstück bewirtschaftet, das heißt es wird an Ort und Stelle versickert, verdunstet oder in anderer Weise genutzt. Für Gewässerbenutzungen, wie beispielsweise Versickerungen, ist eine Genehmigung der Unteren und in Ausnahmefällen der Oberen Wasserbehörde erforderlich.
Einen Bestandsschutz gibt es für alle bestehenden Gebäude vor Beschluss der Satzung, solange diese nicht neu gebaut, erweitert oder aufgestockt werden. Bestehende Bebauungspläne haben Vorrang gegenüber der Satzung. Der Anschluss von Balkonen, Terrassenflächen, Verkehrsflächen, Hofflächen, Tiefgaragenrampen und Tiefgaragenverkehrsflächen an die Bewirtschaftungsanlagen ist aufgrund eines erhöhten Kontaminationspotenzials grundsätzlich nicht gestattet und kann nur im Einzelfall auf Antrag zugelassen werden.
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