Wassergefährdende Stoffe
Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe und Gemische, die sich dauerhaft oder nachteilig auf die Wasserbeschaffenheit auswirken können.
Grundsätzlich müssen Anlagen so errichtet und betrieben werden, dass wassergefährdende Stoffe nicht austreten können, Undichtheiten schnell und zuverlässig erkannt und austretende wassergefährdende Stoffe zurückgehalten werden.
Es gelten die Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) (Öffnet in einem neuen Tab).
Anzeigepflichten
Den Großteil der Anlagen machen Heizöltanks aus. Die Inbetriebnahme einer Heizöltankanlage oder die wesentliche Änderung sind der Unteren Wasserbehörde gemäß § 40 AwSV sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Hierfür verwenden Sie bitte das hinterlegte Anzeigeformular. Gerne beraten wir Sie auch zu alternativen Energieträgern und Fördermitteln im Rahmen unserer kostenlosen Energieberatung.
Prüfpflichten
Darüber hinaus ergeben sich aus der AwSV Prüfpflichten vor Inbetriebnahme und gegebenenfalls auch regelmäßige (wiederkehrende) Prüfungen durch eine anerkannte Sachverständigenorganisation. Alle oberirdischen Heizöllageranlagen mit einem Lagervolumen über 1.000 Liter müssen mindestens vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch anerkannte Sachverständige geprüft werden.
Für über 10.000 Liter fassende oberirdische Anlagen und alle unterirdischen Tankanlagen (unabhängig ihrer Größe) muss diese Prüfung alle 5 Jahre wiederholt werden, ebenso bei Stilllegung.
Betreiberpflichten
Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Als Betreiber haben Sie Sorge dafür zu tragen, dass die Anlage dicht ist und die Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind. Dazu zählen zum Beispiel Grenzwertgeber, Leckanzeigesysteme, Sicherheitseinrichtungen gegen Aushebern (Antiheberventil).
Als Betreiber der Anlage haben Sie auch eine Anlagendokumentation zu führen, in der die wesentlichen Informationen über die Anlage enthalten sind (Aufbau der Anlage, eingesetzte Stoffe, Bauart, Werkstoffe, Sicherheitseinrichtungen, etc.).
Für Heizölverbraucheranlagen muss zudem ein Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage dauerhaft angebracht werden.
Fachbetriebspflicht
Die Errichtung, Innenreinigung, Instandsetzung und Stilllegung von Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential darf nur durch zertifizierte und damit besonders qualifizierte Fachbetriebe erfolgen.
Fachbetriebe haben die Fachbetriebseigenschaft unaufgefordert gegenüber dem Betreiber der Anlage nachzuweisen. Zertifizierte Fachbetriebe sind durch eine Sachverständigenorganisation oder eine Güte- und Überwachungsgemeinschaft zertifiziert.
Weitere Informationen:
Energetisches Quartiers-Konzept
Für das "Senefelder Quartier - südliche Innenstadt" läuft aktuell eine Umfrage zum Thema "Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel".
Amt für Umwelt, Energie und Klimaschutz
Stadt Offenbach am Main - Kaiserpalais
Kaiserstraße 39
63065 Offenbach
Hinweise zur Erreichbarkeit
S-Bahn-Linien 1, 2, 8, 9 (Haltestelle Offenbach Marktplatz)
Buslinien 103, 104, 108, 551, 41 (Haltestelle Rathaus)Weitere Hinweise
Parkhaus KOMM, Parkhaus IHK Offenbach, Parkgarage Rathaus, Öffentliche Parkplätze am Mainufer
Öffnungszeiten
Montag - Freitag:
09:00 - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung