Temporäre Kanalanschlüsse
Sie möchten eine Baugrube entwässern oder temporär Abwässer in die öffentliche Kanalisation einleiten? Alle Informationen zu temporären Kanalanschlüssen finden Sie auf dieser Seite.
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Entwässerung von Baugruben
In Offenbach muss generell mit hohen Grundwasserständen gerechnet werden. Das liegt unter anderem daran, dass der Untergrund aus undurchlässigen Bodenschichten wie Rupelton und Lehm besteht. Werden Baugruben ausgehoben, Kanalhausanschlüsse gelegt und Grundstücksentwässerungsanlagen an die Kanalisation angeschlossen, muss dies berücksichtig werden. Darüber, ob bei einem konkreten Bauvorhaben mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist, gibt ein Bodengutachten mit der entsprechenden Fragestellung Aufschluss.
Wenn während der Bauzeit eine Grundwassererhaltung erforderlich ist, um die Baugrube trocken zu halten, muss das von der zuständigen Unteren Wasserbehörde genehmigt werden. Die Untere Wasserbehörde entscheidet dann, ob das abgepumpte Grundwasser dann vor Ort versickert werden oder in ein Gewässer ablaufen kann oder in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden muss.
Sollte das Grundwasser in den öffentlichen Abwasserkanal eingeleitet werden, muss dies beim Stadtservice unter Berücksichtigung der entsprechenden Auflagen, beantragt werden. Die Einleitung des Grundwassers in die Kanalisation ist gemäß der Grundstückentwässerungssatzung gebührenpflichtig.
Temporäre Einleitung von Abwässern
Für Feste, Veranstaltungen oder auch Baustelleneinrichtungen bei denen temporäre Sanitäranlagen errichtet werden, erteilt der Stadtservice eine temporäre Erlaubnis zur Einleitung des anfallenden Schmutzwassers in die öffentliche Abwasseranlage.
Hierfür ist eine formlose Beantragung per E-Mail an kanalanschluss.esostadtwerke-ofde erforderlich.
Bitte nennen Sie uns bereits den Zeitraum, den Ort sowie den Verantwortlichen der Veranstaltung beziehungsweise des Bauvorhabens. Der Stadtservice teilt Ihnen im Zuge des Erlaubnisschreibens die zugewiesene Einleitstelle mit. Die Einleitung des Schmutzwassers in die öffentliche Abwasseranlage ist gemäß der Grundstücksentwässerungssatzung gebührenpflichtig.