Parkausweis für Schwerbehinderte
Überblick
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen, eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Ausnahmetatbestände erläutert und begrenzt.
Hinweis: Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.
"Blauer Parkausweis" (EU-weit)
Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinde und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen " auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
• bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
• unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
• bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Schwerbehindertenparkausweises:
- Merkzeichen "aG", oder "BL"
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie, Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
"Oranger Parkausweis" (bundesweit)
Mit dem orangen "Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung: Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol)
Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Anspruchsberechtigt sind schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 Prozent allein infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und die Merkzeichen „G“ (erheblich gehbehindert) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) bescheinigt wurde. Weiterhin besteht der Anspruch für schwerbehinderte Personen, denen durch die Versorgungsverwaltung ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent allein infolge von Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 Prozent infolge Funktionsstörungen des Herzens oder der Lunge und das Merkzeichen „G“ bescheinigt wurde. Weiterhin haben Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) und einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 70 Prozent Anspruch auf die Parkerleichterungen. Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 Prozent sind ebenfalls anspruchsberechtigt.
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Parkausweis für Schwerbehinderte
Ordnungsamt
Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
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Tür öffnet auf Knopfdruck, Aufzüge vorhanden
Hinweise zur Erreichbarkeit
Weitere Hinweise
Tiefgarage Berliner Straße, Tiefgarage Französisches Gässchen, Parkhaus Innenstadt Ziegelstraße