Parlament & Fraktionen
Die Stadtverordnetenversammlung ist die vom Bürger gewählte Gemeindevertretung (Stadtparlament). Sie ist das oberste Organ der Stadt und wird alle fünf Jahre in der Kommunalwahl neu gewählt - zuletzt am 14. März 2021.
Koalition im Rathaus
Das regierende Bündnis im Offenbacher Rathaus besteht aus den Parteien SPD, Bündnis '90/Die Grünen und FDP. Zusammen kommt diese Koalition auf 37 Sitze im Stadtparlament.
Sitzverteilung
Sitzverteilung
Die Verteilung der insgesamt 71 Sitze in der Offenbacher Stadtverordnetenversammlung kann sich auch nach der Wahl ändern, zum Beispiel durch Neugründungen oder Parteiaustritte. Hier finden Sie den aktuellen Stand, nachdem sich die Sitze wie folgt auf die Parteien verteilen (Legislaturperiode 2021 - 2026):
SPD | 20 Mitglieder |
Bündnis 90/Die Grünen | 13 Mitglieder |
CDU | 13 Mitglieder |
DIE LINKE | 6 Mitglieder |
Alternative für Deutschland AfD | 5 Mitglieder |
FDP | 4 Mitglieder |
FW | 3 Mitglieder |
Forum Neues Offenbach | 2 Mitglieder |
Junges Offenbach e.V. | 1 Mitglied |
BIG | 1 Mitglied |
Parteilos | 2 Mitglieder |
Die gewählten Stadtverordneten
71 gewählte Vertreterinnen und Vertreter bilden die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Offenbach.
Hier stellen wir Ihnen vor, wen die Parteien und Fraktionen in der aktuellen Legislaturperiode für Sie ins Rathaus entsenden.
Die gewählten Stadtverordneten ab 2021
Die Fraktionen
Stadtverordnete können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, die aus mindestens drei Stadtverordneten bestehen muss. Stadtverordnete, die keiner Fraktion angehören, können in den jeweiligen Fraktionen als Hospitanten aufgenommen werden. Die Fraktionen werden in Offenbach mit Haushaltsmitteln ausgestattet. Hiermit können sie eine eigene inneren Organisationsstruktur unterhalten, eine selbst gewählte Führung, eigene Büros und eigene Mitarbeiter beschäftigen. Fraktionen genießen innerhalb der Stadtverordnetenversammlung besondere Rechte.
Ziel der Fraktionsarbeit ist die gebündelte politische Willensbildung und dessen professionelle, kollektive Vorbereitung. Der Fraktionsvorstand führt die Geschäfte der Fraktion. Zum Fraktionsvorstand gehören Fraktionsvorsitzende und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Ausschüsse
Für die neue Legislaturperiode ab 2021 haben die Stadtverordneten die Bildung dieser Ausschüsse beschlossen:
a) Haupt-, Finanz-, Digitalisierungs- und Beteiligungsausschuss (HFDB)
b) Ausschuss für Umwelt, Stadtplanung und Verkehr (USV)
c) Ausschuss für Soziales und Integration (SOZ)
d) Ausschuss für Kultur, Schule, Sport und Städtepartnerschaften (KSS)
Jeder Ausschuss besteht aus 12 Mitgliedern, die Zusammensetzung orientiert sich an der Stärke der Fraktionen. Parteien ohne Fraktionsstatus können jeweils einen Minderheitenvertreter entsenden.
Die Sitzungstermine der Ausschüsse finden sich in unserem Sitzungskalender.
Bitte beachten Sie die teilweise geänderten Anfangszeiten:
HFDB ab 18 Uhr
USV ab 18 Uhr
SOZ ab 18:30 Uhr
KSS ab 19 Uhr
Sitzungstermine
Sitzungstermine
Stadtverordnetenvorsteher/-in
Der Stadtverordnetenvorsteher bzw. die Stadtverordnetenvorsteherin ist der/die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung. Protokollarisch ist der Stadtverordnetenvorsteher Erster Bürger der Stadt. Er übt dieses Amt ehrenamtlich aus. Er lädt zu den Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung ein (Ausnahme: konstituierende Sitzung) und leitet sie. Er sorgt für Ordnung in den Sitzungen und übt das Hausrecht aus. Er ist zuständig für alle inneren Angelegenheiten und vertritt die Stadtverordnetenversammlung nach außen. Bei seiner Amtsführung ist der Stadtverordnetenvorsteher zur Neutralität verpflichtet. Der Stadtverordnetenvorsteher wird zu Beginn jeder Wahlperiode in geheimer Wahl – wenn kein Stadtverordneter widerspricht auch offen – von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Neben dem Vorsteher werden mehrere Stellvertreter(innen) gewählt (§§ 57, 58 HGO).
Das Präsidium besteht aus dem/der Stadtverordnetenvorsteher/in, seinen Stellvertreter/innen und den Schriftführer/innen.
Aktuelle Sitzungskalender
Grundlagen der Parlamentarischen Arbeit in Hessen
Kommunalwahlen
Jede/r deutsche Staatsbürger/in und EU-Bürger/in, der/die in Deutschland einen festen Wohnsitz hat, kann wählen, wenn er/sie am Tag der Wahl 18 Jahre alt ist und seit mindestens 3 Monaten in der betreffenden Gemeinde wohnt (aktives Wahlrecht). Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens 6 Monate seinen Wohnsitz in der Stadt hat (passives Wahlrecht). Zur Kommunalwahl stellen die Parteien Kandidatenlisten auf. Entsprechend dem Wahlergebnis werden die Sitze auf die einzelnen Parteien verteilt. Bei der Kommunalwahl 2001 wurde in Hessen erstmals nach einem neuen Wahlsystem gewählt. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Stadtverordnete zu wählen sind. Durch „Kumulieren“ (Möglichkeit, einzelnen Kandidaten/innen bis zu drei Stimmen zu geben), „Panaschieren“ (Stimmen können auf verschiedene Wahlvorschläge verteilt werden) und Streichungen kann der Wähler auf die Reihenfolge der Kandidatenlisten Einfluss nehmen.
Die Stadtverordnetenversammlung
Jede Gemeinde regelt ihre örtlichen Angelegenheiten in demokratischer Selbstverwaltung, wie z. B. beim Bau von Schulen oder beim Straßenbau. Dabei spielt das Stadtparlament als Vertretungsorgan der gesamten Bürgerschaft eine wesentliche Rolle.
Die Stadtverordnetenversammlung Offenbach am Main zählt 71 Stadtverordnete.
Der einzelne Stadtverordnete soll in seinem Urteil und in seiner Entscheidung unabhängig sein. Politik jedoch braucht Mehrheiten, sonst funktioniert kein Parlament. Die Parlamentarier einer jeden Partei schließen sich deshalb zu Gruppierungen (Fraktionen) zusammen mit gemeinsamen Zielen und gemeinsamem Programm. Alle Fraktionen haben ihre eigenen Einrichtungen, eine selbstgewählte Fraktionsführung, eigene Büros und eigene Mitarbeiter.
Aus ihrer Mitte wählt die Stadtverordnetenversammlung ein Präsidium, das aus dem Stadtverordnetenvorsteher bzw. der Stadtverordnetenvorsteherin sowie mehreren Stellvertreter(n)/innen besteht. Der/Die Stadtverordnetenvorsteher/in vertritt das Stadtparlament gegenüber dem Magistrat und in der Öffentlichkeit. Er/Sie bereitet die Plenarsitzungen vor und leitet die Debatten. Ordnungsgewalt und Hausrecht liegen in seiner/ihrer Hand. Das Parlament sucht Kontakt zu den Bürgern, dies geschieht über Bürgerversammlungen des Parlaments insgesamt, der Ausschüsse und der Fraktionen.
Die Stadtverordnetenversammlung als "Stadtparlament"
Die Stadtverordnetenversammlung wird geläufig oft als Stadtparlament bezeichnet, was sie im engeren juristischen Sinne nicht ist. Trotz der in der Hessischen Gemeindeordnung angelegten Gemeindeordnung hat die Stadtverordnetenversammlung als Gemeindevertretung keine eigene Rechtsbefugnis, sondern bezieht ihr Ortsrecht in Form von Satzungen als abgeleitetes Recht aus Bundes- und Landesebene.
So formuliert § 29 Abs. 1 HGO:
„Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.“ Neben der Möglichkeit von Bürgerentscheiden eröffnet die Gemeindeordnung auch den Weg für Bürgerbegehren. Ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen (Ausschüsse, Fraktionen usw.) mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag ist deshalb nicht möglich.“
Verhältnis Stadtverordnetenversammlung / Magistrat
Das Parlament wählt und kontrolliert die politische Führung der Stadtverwaltung, den Magistrat. Lediglich der Oberbürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern direkt gewählt. Der Magistrat erledigt die laufenden Geschäfte im Rahmen des vom Parlament genehmigten Etats.
Er ist quasi die Regierung Offenbachs und besteht aus dem Oberbürgermeister, hauptamtlichen Stadträten/innen, die auf 6 Jahre gewählt sind und aus ehrenamtlichen Stadträten/Stadträtinnen, die für die Dauer der Wahlperiode der Stadtverordnetenversammlung im Verhältnis der Fraktionsstärke gewählt werden.
Der Magistrat nimmt an den Plenarsitzungen teil. Er muss jederzeit zu dem Gegenstand der Verhandlung gehört werden, hat jedoch kein Stimmrecht. In den Debatten des Plenums zeigen sich die kritischen Kontrollfunktionen des Parlaments und zugleich die Zusammenarbeit zwischen Magistrat und Stadtverordnetenversammlung.
Vorlagen des Magistrats
Für jedes Projekt, das nicht zur laufenden Verwaltung gehört, braucht der Magistrat die Genehmigung des Parlaments. Eine schriftliche Magistratsvorlage, in der das Projekt mit Fakten, Gründen und Kosten beschrieben ist, unterrichtet das Parlament. Diese Vorlagen werden zunächst in den einzelnen Fraktionen und in den Fachausschüssen beraten. In diesen Gremien werden die Entscheidungen für das Parlament, wie z. B. über Fragen der Stadtplanung, Sozialpolitik, der Kultur und des Umweltschutzes vorbereitet.
Anträge aus der Mitte der Stadtverordnetenversammlung
Die Stadtverordneten können jedes von ihnen gewünschte kommunale Thema aufgreifen. Eine Form ist der Antrag. Findet dieser im Parlament (beschließendes oberstes Organ) eine Mehrheit, so ist der Auftrag für den Magistrat (ausführendes Organ) bindend. Bei den Etatberatungen kann z. B. auf Antrag einer Fraktion durch Mehrheitsbeschluss des Parlaments der Etatentwurf des Magistrats verändert werden. Bestimmte Angelegenheiten jedoch können nicht von der Gemeinde allein entschieden werden. Hier greifen der Bund oder das Land aufgrund besonderer Gesetze in die kommunale Selbstverwaltung ein. So erhebt die Stadt z. B. Gewerbesteuer, die sie jedoch zum Teil an Bund und Land abführen muss.
Die Stadt ist für den Bau von Schulen zuständig, die Lehrer jedoch werden vom Land eingestellt. Viele Projekte könnte die Stadt ohne staatliche Zustimmung oder Zuschüsse gar nicht erst beginnen. Bei den Etatberatungen kann z. B. auf Antrag einer Fraktion durch Mehrheitsbeschluss des Parlaments der Etatentwurf des Magistrats verändert werden.
Beratung in Fachausschüssen und Fraktionen
Da die in Form von Magistratsvorlagen und Anträgen zu behandelnden Themen sehr vielfältig sind, ist es für die bzw. den einzelne(n) Stadtverordneten praktisch unmöglich, alle Einzelprobleme zu überschauen. Außerdem würde es den vorhandenen Zeitrahmen sprengen, in jeder Plenarsitzung alle Tagesordnungspunkte in der gebotenen Gründlichkeit auszudiskutieren. Aus diesen Gründen hat die Stadtverordnetenversammlung Fachausschüsse gebildet, die zu jeder Vorlage und zu jedem Antrag eine Beschlussempfehlung an das Plenum erarbeiten. Das Plenum braucht dann nur noch über diese Beschlussempfehlung durch Abstimmung zu entscheiden. Dank der Vorberatung in den Fachausschüssen und durch die Fraktionen (Fraktionssitzungen und -arbeitskreise) ist es möglich, die Debatten im Plenum auf das Wesentliche zu beschränken.
Unter anderem bieten die Ausschussitzungen den Stadtverordneten die Möglichkeit, fachliche Fragen mit dem zuständigen Magistratsmitglied in einem eher informellen Rahmen (verglichen mit "Anfragen" und "Fragestunde" - s.u.) zu klären.
Schriftliche Anfragen an den Magistrat
Eine andere Form der parlamentarischen Initiative ist die Anfrage. Sie wird von den Stadtverordneten über den Stadtverordnetenvorsteher schriftlich an den Magistrat gerichtet. Der Magistrat muss dann binnen vier Wochen Stellung nehmen. Ist der/die Anfragende mit der Antwort nicht zufrieden oder hält er/sie die Anfrage für wichtig für die gesamte Stadtverordnetenversammlung, so ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag hin die Anfrage und die Antwort des Magistrats auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu setzen.
Fragestunde
Neben der schriftlichen Anfrage haben die Stadtverordneten die Möglichkeit, aktuelle Fragen zur mündlichen Beantwortung in der Stadtverordnetensitzung zu stellen. Hierzu findet zu Beginn jeder Sitzung eine Fragestunde statt. Die Frage muss schriftlich mindestens 3 Tage vor der Sitzung über den Stadtverordnetenvorsteher beim zuständigen Magistratsmitglied eingereicht werden. Nach der Beantwortung können in der Fragestunde spontan bis zu 3 Zusatzfragen pro Frage gestellt werden.
Büro der Stadtverordnetenversammlung
Schriftliche Anfragen an den Magistrat
Hier finden Sie Unterstützung, wenn Sie sich für die politischen Aktivitäten in unserem Stadtparlament interessieren: