Verhalten im öffentlichen Raum
Um das Miteinander möglichst angenehm und reibungslos zu gestalten, muss es verbindliche Regeln für das Verhalten im öffentlichen Raum geben. Die "Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und in den Anlagen der Stadt Offenbach am Main" - kurz "Offenbacher Straßenordnung" - regelt insbesondere das Verhalten in Grünanlagen, die Nutzung von Straßen und Plätzen sowie das Anbringen von Werbung.
Die Gefahrenabwehrverordnung sowie den Verwarn- und Bußgeldkatalog finden Sie unter dem unten stehenden Link „Satzungen und Verordnungen“ unter dem Punkt "3. Sicherheits- und Ordnungsverwaltung".
Die Hundesteuersatzung steht unter dem Punkt "2. Finanzverwaltung".
Füttern von Vögeln und Fischen
Tauben, Wasservögel und Fische dürfen im Stadtgebiet nicht gefüttert werden. Wer dagegen verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500 Euro rechnen. Das Fütterungsverbot dient vor allem dazu, dass Ratten und andere Schädlinge sich nicht weiter vermehren können. Auch eine Überpopulation von Wildtieren wird vermieden.
Zudem tun die Menschen den Tieren und Gewässern auch keinen Gefallen. Die für den Menschen gedachten Backwaren schaden den Wasservögeln – sie können zu einer Störung in der Gefiederbildung führen und damit zu Flugunfähigkeit. Sie sind im schlimmsten Fall sogar tödlich: Die Vögel vertragen die Hefe und Enzyme nicht, das trockene Brot kann im Hals oder Magen aufquellen und die Tiere sterben dann. Backwaren in Gewässer führen zudem dazu, dass ein Gewässer umkippen kann aufgrund der Überversorgung mit Nährstoffen – damit wird den dort angesiedelten Vögeln und Fischen die Lebensgrundlage genommen.
Grillen
In Offenbach ist das Grillen nur am Mainufer erlaubt, und zwar nur auf dem dafür vorgesehenen Platz zwischen der Arthur-Zitscher-Straße und dem Basketball-Feld.
In allen anderen Bereichen am Mainufer, in Parks oder öffentlichen Wiesen in Offenbach ist das Grillen verboten.
Nach dem Grillen sollte der Grillplatz sauber zurückgelassen werden. Für Grillreste und Verpackungen stehen Abfallbehälter zur Verfügung, die regelmäßig geleert werden.
Holz und Früchte sammeln
Früchte (zum Beispiel Brombeeren) dürfen nur in kleinen Mengen gepflückt werden, in der Offenbacher Straßenordnung wird die Menge als „haushaltsüblich verwertbar“ definiert.
Für das Sammeln von Holz im Wald wird ein sogenannter Holzleseschein benötigt. Dieser kann in der Waldarbeiterunterkunft, Waldstraße 277, jeden Dienstag von 14 bis 15 Uhr beantragt und erworben werden. Auskunft erteilt Michael Hillebrand per E-Mail michael.hillebrandoffenbachde oder unter der Rufnummer 069 872624.
Hunde Halten
Hunde an- oder abmelden / Verlust der Hundemarke
Wer in Offenbach einen Hund hält, muss für ihn eine Hundesteuer zahlen. Sie beträgt jährlich für den ersten Hund 90 Euro und für jeden weiteren Hund 180 Euro.
Die Halter müssen den Hund / die Hunde innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb bei der Abteilung Kommunale Steuern anmelden. Sie erhalten dann einen Hundesteuer-Bescheid und die Hundemarke. Diese dient als Nachweis für die steuerliche Meldung.
Wer Hunde aus dem Offenbacher Tierheim aufnimmt, ist bis zum Ende des auf das Jahr der Übernahme folgenden Kalenderjahres steuerbefreit. Voraussetzung ist, dass der Übernahmevertrag bei der Anmeldung eingereicht wird.
Daneben gibt es auf Antrag weitere Befreiungsmöglichkeiten, zum Beispiel für Blindenhunde bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises des Halters.
Wenn Sie umziehen oder wenn Sie keinen Hund mehr halten, müssen Sie den Hund abmelden und die Hundemarke zurückgeben.
Die Anmeldung, Abmeldung und den Verlust der Hundemarke können Sie online oder postalisch der Abteilung Kommunale Steuern melden. Unter den unten stehenden Links finden Sie die E-Formulare, Infos und Ansprechpersonen.
Hund anmelden:
Wo muss der Hund an die Leine?
Hier müssen Hunde an die Leine:
- in allen öffentlichen Anlagen
- in den zusammenhängend bebauten Gebieten der Stadt
- im Bereich des Schultheisweihers
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
- in Gaststätten
- in öffentlichen Verkehrsmitteln.
Hier dürfen Hunde nicht hinein:
- in den Martin-Luther-Park
- in den Badebereich des Schultheisweihers.
Hier dürfen Hunde frei laufen:
Außerhalb der vorgenannten Gebiete, also beispielsweise in den folgenden Bereichen:
- Felder und Grünflächen zwischen Bürgel, Waldheim, Rumpenheim und der Stadtgrenze zu Mühlheim
- Lohwald
- Felder und Grünflächen nördlich von Bieber
- Bieberer Wald
- Felder und Grünflächen südlich von Bieber
- Offenbacher Stadtwald und Forst Offenbach.
Das muss noch beachtet werden:
- Die Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen.
- Außerhalb eines eingefriedeten Grundstück muss der Hund ein Halsband tragen, an dem Name, Anschrift und Telefonnummer des Halters angegeben ist.
- Im Wald muss sichergestellt werden, dass die Hunde stets im Einflussbereich ihres Führers bleiben und auf dessen Befehle hören.
- Hunde, die nicht nachweislich unter einem wirksamen Impfschutz gegen Tollwut stehen, müssen an der Leine geführt werden.
- Während der Brut-, Setz-, und Aufzuchtzeit von 15. März bis 31. Juli ist besondere Rücksicht auf Wildtiere zu nehmen, zum Beispiel durch Anleinen. Die Störung streng geschützter Tierarten und aller europäischen Vogelarten während der gesetzlichen Schonzeiten ist verboten.
Wir bitten alle Hundehalter und -führer, sich an diese Regeln zu halten, um für ein friedliches und sicheres Miteinander von Mensch und Hund zu sorgen. Regelverstöße können mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
Eis & Schnee
Wenn es im Winter schneit und friert, wird"s für die Fußgänger gefährlich. Grundstückseigentümer sind dann in der Pflicht, Schnee und Eis auf ihrem Gehweg zu beseitigen. Dies ist in der Offenbacher Winterdienstsatzung festgelegt.
Hier die wichtigsten Regelungen:
- Die Eigentümer sind verpflichtet, den Winterdienst auf dem Gehweg vor ihrer Liegenschaft durchzuführen.
- Die Gehwege müssen auf einer Breite von mindestens 1,50 Meter geräumt werden.
Winterdienst muss in den folgenden Zeiten durchgeführt werden:
- montags bis freitags von 07:00 bis 20:00 Uhr
- samstags von 08:00 bis 20:00 Uhr
- sonn- und feiertags von 09:00 bis 20:00 Uhr.
Falls erforderlich, muss die Fläche auch abgestreut werden. Salz auszustreuen ist - abgesehen von wenigen Ausnahmen - verboten!
Bitte beachten Sie: Auch wenn die Straßenreinigung vor der Liegenschaft von der ESO durchgeführt wird - der Winterdienst ist Angelegenheit des Grundstückseigentümers! Stürzt ein Fußgänger, weil kein Winterdienst durchgeführt wurde, und verletzt er sich, kann er Schadenersatz verlangen.
Spiel- und Bolzplätze
Die Spielgeräte auf Spielplätze dürfen nur von Kinder im Alter von bis zu 14 Jahren benutzt werden. Fußballspielen ist nur auf Bolzplätzen für Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren erlaubt. Die Kinderspiel- und Bolzplätze dürfen von 7 bis 20 Uhr genutzt werden. An Sonn- und Feiertagen darf aber erst ab 11 Uhr auf Bolzplätzen gekickt werden. Zu beachten ist die vor Ort angebrachte Beschilderung, die andere Regelungen festlegen kann.
Das Trinken von Alkohol und Rauchen sind auf allen Kinderspielplätzen verboten.
Straßenmusik
Straßenmusik oder künstlerische Darbietungen mit Musik sind für maximal eine Stunde an einem Standort möglich. Danach müssen die Künstlerinnen und Künstler ihren Standort so wechseln, dass die Musik am ursprünglichen Platz nicht mehr zu hören ist. Die Künstlerinnen und Künstler dürfen keine elektrischen Verstärkeranlagen nutzen und ihre Darbietungen dürfen den (Fußgänger-)Verkehr nicht behindern.
Alexander Kratz
Stadt Offenbach am Main - Stadthaus
Berliner Straße 60
63065 Offenbach
- 069 80653166
- 069 80652319
- alexander.kratzoffenbachde