Der Oberbürgermeister - Wahl und Aufgaben
In hessischen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern gibt es einen Oberbürgermeister und einen Bürgermeister. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Oberbürgermeisters regelt die Hessische Gemeindeordnung (HGO).
Der Oberbürgermeister (OB) wird in Hessen in einer Direktwahl von den Bürgerinnen und Bürgern einer Kommune gewählt. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre.
Der OB leitet die Sitzungen des Magistrats und sorgt für die Vorbereitung sowie Umsetzung der Beschlüsse. Er kann aber auch die Dezernentinnen und Dezernenten beauftragen, die Beschlüsse auszuführen.
Der OB ist der Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, führt und beaufsichtigt die Verwaltung. Er kann Aufgaben und Zuständigkeiten direkt an die Stadträte vergeben.
In dringenden Fällen kann der OB ohne vorherigen Beschluss des Magistrats Entscheidungen anordnen. Er muss den Magistrat aber unverzüglich darüber unterrichten. Verletzt ein Beschluss des Magistrats das Recht oder gefährdet das Wohl der Stadt, dann hat der OB sein Veto einzulegen. Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Beschluss erfolgen und hat aufschiebende Wirkung. Der Beschluss darf dann nicht umgesetzt werden und der Magistrat muss sich erneut mit dem Thema beschäftigen und ein zweites Mal beschließen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, kann der OB die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung vorlegen.
Der OB repräsentiert die Stadt zudem bei wichtigen Veranstaltungen.
Die Aufgaben, Personalangelegenheiten und das Widerspruchsrecht des Oberbürgermeisters regeln die Paragrafen 70, 73 und 74 der HGO.